KV-Wahl in St. Anna / 7.–8. Nov.
Infos zur KV-Wahl in St. Anna:
〉 Kandidatenliste (PDF-Download, 353 KB)
〉 Kandidierendenflyer (PDF-Download, 1,4 MB)
〉 Informationen zum Datenschutz (PDF-Download, 219 KB)
Einladung zur Kirchenvorstandswahl
Hiermit wird gemäß § 11 Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn (KV-WO), Diözesangesetz vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 132), in der Fassung vom 14. März 2025 (KA 2024, Nr. 46), § 15 Abs. 1 lit. k) Verwaltungsverordnung über die Durchführung der Kirchenvorstandswahlen 2025 in der Erzdiözese Paderborn (KV-WahlDVO), Verwaltungsverordnung vom 19. März 2025 (KA 2025, Nr. 48), in der Fassung vom 27.03.2026 (KA 2026, Nr. 69) zur Wahl der Kirchenvorstände für die Wahlperiode 2026–2029 für Samstag/Sonntag, den 07./08.11.2026 eingeladen.
Für die Kirchenvorstandswahl wurde das elektronische Verfahren (Online-Wahl) als leitendes Wahlverfahren im Sinne von § 12 Abs. 2 S. 1 lit. b) KV-WO festgelegt. Optional können Wahlberechtigte ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Ein Wahlverfahren nach § 12 Abs. 1 lit. a) KV-WO (Wahl im Wahlraum mittels Stimmzettel) findet nicht statt.
Der Wahlzeitraum beginnt mit dem Versand der persönlichen Wahlbenachrichtigungen, spätestens jedoch drei Wochen vor dem Wahltermin (07./08.11.2026). Der Wahlzeitraum für die Online-Wahl endet am 06.11.2026, 23:59 Uhr.
Auf Antrag ist die Briefwahl möglich (§ 8 Abs. 1 S. 1 KV-WahlDVO). Die Wahlbenachrichtigungen enthalten auch einen Briefwahlantrag. Der Antrag muss gemäß § 8 Abs. 1 S. 2 KV-WahlDVO bis spätestens eine Woche vor dem Wahltermin (30.10.2026) schriftlich an das zuständige Pfarrbüro gerichtet oder dort zur Niederschrift erklärt werden. Der Wahlvorstand erteilt die Briefwahlunterlagen (Stimmzettel, Wahlumschlag, Briefwahlschein, Briefwahlumschlag).
Briefwahlumschläge müssen bis 06.11.2026 12:00 Uhr beim Wahlvorstand eingegangen sein.
Es sind bei dieser Wahl 7 Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen. Ungültig sind Stimmzettel insbesondere, wenn sie mehr als die jeweils zulässigen Stimmabgabevermerke enthalten (§§ 9 Abs. 2 S. 2 lit. b), 10 Abs. 4 S. 2 lit. c) KV-WahlDVO).
Der Wahlvorstand